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04.05.2012
Geschätsbericht 2011

Der Geschätsbericht 2011 der PK SAV ist jetzt verfügbar.

07.04.2011
Einführung eines zusätzlichen Todesfallkapitals per 1. Januar 2012

Versicherte haben neu die Möglichkeit mit einem kleinen Preisaufschlag ein Todesfallkapital bis zum...

07.04.2011
Erneute deutliche Senkung der Risikobeitragssätze ab 1. Januar 2012

Die PK SAV erwartet in Zukunft eine günstige Schadenentwicklung, weshalb die Risikobeiträge ab...

FAQ / Häufig gestellte Fragen


Ab wann besteht Versicherungspflicht?

Versicherungspflicht besteht:

  • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres,
  • wenn der BVG-Minimallohn von CHF 20'880.- überschritten wird und
  • wenn der Arbeitsvertrag länger als 3 Monate dauert.


Bis zum Alter von 25 Jahren sind nur die Risikoleistungen versichert. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs sind zusätzlich Sparbeiträge für die Altersvorsorge zu leisten.

Hier finden Sie das Informationsblatt über die Bestimmung der obligatorisch zu versichernden Personen.


Was kann man dem Versicherungsausweis entnehmen?

Hier finden Sie das Informationsblatt zum Versicherungsausweis.


Wie berechnen sich die Beiträge?

Die Beiträge setzen sich aus einem Sparbeitrag (Altersgutschrift) und einem Risikobeitrag zusammen. Basis für die Bestimmung der Beiträge bilden der Vorsorgeplan, der versicherte Lohn und das Alter der versicherten Person.


Wie berechnet sich der maximale Einkauf von Beitragsjahren?

Der Höchstbetrag für einen Einkauf ist auf die Leistungen beschränkt, welche die versicherte Person erhalten würde, wenn ihr während aller Versicherungsjahre die reglementarischen Altersgutschriften auf der Grundlage ihres letzten versicherten Lohnes gutgeschrieben worden wären. Der Versicherungsausweis zeigt den möglichen Einkaufsbetrag gemäss Vorsorge-Reglement. Von diesem Betrag sind abzuziehen: einerseits Guthaben in der Säule 3a, soweit diese das grösstmögliche 3a-Guthaben überschreiten (Betrag, der von einem Arbeitnehmer, respektive von Versicherten bei der Säule 2 seit der Einführung der 3. Säule im Jahr 1987 in die 3a Säule hätte einbezahlt werden können inkl. den gesetzlichen Zinsen) und andererseits Guthaben auf Freizügigkeitskonten.

Hier finden Sie das Informationsblatt über den freiwilligen Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge.


Ich möchte mich einkaufen. Wie muss ich vorgehen?

Einkäufe können Sie gemäss dem Vorsorgereglement der PK SAV bis zum ordentlichen Rücktrittsalter (Männer: 65. Altersjahr, Frauen: 64. Altersjahr) vornehmen. Die Versicherten können in der Regel einmal pro Jahr einen Einkauf tätigen. Auf dem Einzahlungsschein sind die Vertrags-Nr., die AHV-Nr. sowie der Zahlungsvermerk "Einkauf" anzubringen.

Hier finden Sie das Informationsblatt über den freiwilligen Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge.


Wann ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich?

Der Rückversicherer der PK SAV verlangt eine Gesundheitsprüfung, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • wenn der Versicherte nicht voll arbeitsfähig ist,
  • bei einem Neueintritt, wenn die Jahreslohnsumme den Betrag von CHF 167'040 übersteigt,
  • bei einer Lohnerhöhung, wenn die Jahreslohnsumme um CHF 40'000 erhöht wird und den Betrag von CHF 167'040 übersteigt,
  • bei einem Planwechsel (nur jeweils auf den 1. Januar möglich), wenn die Jahreslohnsumme über CHF 167'040 liegt und
    • die IV-Rente um mindestens CHF 20'000 erhöht wird, oder
    • das notwendige Deckungskapital für die Ehegattenrente (im Todesfall) um mindestens CHF 350'000 erhöht wird. Das notwendige Deckungskapital wird wie folgt berechnet: 20-facher Betrag der Ehegattenrente abzüglich vorhandenes Altersguthaben.


Hier finden Sie das Informationsblatt über die Gesundheitsprüfung.


Pensionierung: Was habe ich für Möglichkeiten?

1. Kapital oder Rentenbezug
Der Altersrücktritt kann ab Alter 58 bis zum Alter 70 für Männer und bis zum Alter 69 für Frauen in 2 Schritten vorgenommen werden. Dieses Vorgehen wird auch als Teilpensionierung bezeichnet. Bei einer Teilpensionierung kann die versicherte Person einen Anteil des Altersguthabens als Rente und den anderen Teil als Kapital beziehen. Bei der Teilpensionierung muss der Lohn entsprechend reduziert werden, aber um wenigstens 20 % während mindestens einem Jahr; die weiter bestehende Tätigkeit darf nicht weniger als 40 % der ursprünglichen Tätigkeit ausmachen. Eine spätere Erhöhung des Beschäftigungsgrades ist ausgeschlossen.

2. Aufschub der Pensionierung
Setzt die versicherte Person das Arbeitsverhältnis bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rücktrittsalter (Männer ab Alter 65 bzw. Frauen ab Alter 64) hinaus fort, kann sie die Ausrichtung ihrer Altersrente bis zum effektiven Altersrücktritt aufschieben, längstens jedoch bis zum Alter 70 für Männer und bis zum Alter 69 für Frauen.

Hier finden Sie



Sind auf Boni und Gratifikationen Beiträge zu entrichten?

Gemäss Vorsorgereglement Art. 2 Abs. 5 müssen Boni und Gratifikationen bei der Berechnung des Jahreslohnes nicht berücksichtigt werden.

Ausnahme: Sind Boni und Gratifikationen im Anschlussvertrag ausdrücklich vorgesehen, können sie berücksichtigt werden (Art. 2 Abs. 6).


Bin ich als Selbstständigerwerbender bei der PK gegen Unfall versichert?

Die PK SAV erbringt die reglementarischen Leistungen für Selbstständigerwerbende bei einem Unfall nach einer Wartefrist von 24 Monaten.


Unbezahlter Urlaub

Bei weder krankheits- noch unfallbedingten Erwerbsunterbrüchen (z.B. unbezahltem Urlaub) bis maximal 6 Monate verfügt die versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Die versicherte Person führt den Versicherungsschutz in der Pensionskasse im bisherigen Umfang weiter. Die versicherte Person hat dann neben ihren Beiträgen auch diejenigen des Arbeitgebers vor Beginn des Erwerbsunterbruchs an die Pensionskasse zu entrichten.
  • Die versicherte Person schliesst mit der Pensionskasse eine Risikoversicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod für die Dauer des Erwerbsunterbruchs ab.


Macht der versicherte Arbeitnehmer von einer der beiden Wahlmöglichkeiten Gebrauch, hat er nachzuweisen, dass er eine UVG-Abredeversicherung für die maximal mögliche Dauer abgeschlossen hat.

Hier finden Sie das Formular "Anmeldung für eine Versicherung während eines vorübergehenden Erwerbsunterbruchs".


Mutterschaft

Die Mutterschaftsversicherung stellt einen eigenen Zweig der Sozialversicherung dar. Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben erwerbstätige, arbeitslose und arbeitsunfähige Frauen, die

  • während neun Monaten vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren und
  • in diesen neun Monaten mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten.


Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet mit der teilweisen oder ganzen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch nach 14 Wochen.

Die Mutterschaftsentschädigung ist als Taggeld ausgestaltet. Die Entschädigung beläuft sich auf 80 % des vor der Niederkunft durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens, aber auf höchstens CHF 172.00 pro Tag (dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 77'400.00).

Der Arbeitgeber, die Mutter oder Angehörige der Mutter müssen den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bis fünf Jahre nach der Niederkunft geltend machen.

Hier finden Sie das Informationsblatt über die Mutterschaftsversicherung.


Erwerbsunfähigkeit – wie weiter?

Die Erwerbsunfähigkeit muss der PK SAV mit dem Mutationsformular gemeldet werden. Der Rückversicherer der PK SAV – "Die Mobiliar" – prüft den Leistungsanspruch und leitet allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV ein.

Nach 6 Monaten Erwerbsunfähigkeit wird die versicherte Person beitragsbefreit. Das heisst, dass sie die Sparbeiträge nicht mehr schuldet.

Nach einer Wartefrist von 12 oder 24 Monaten (je nach Vorsorgeplan) zahlt die PK SAV der versicherten Person eine Invalidenrente aus.