Glossar
B
Beitragsbefreiung
Wird bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Monate dauert, gewährt. In diesem Fall werden dem Versicherten die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) gutgeschrieben, ohne dass diese zu bezahlen sind.
BVG-Mindestleistung
Leistungen, die gemäss dem Gesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) versichert sind. Diese Leistungen sind in jedem Fall einzuhalten. Aus diesem Grund wird für jeden Versicherten eine Schattenrechnung geführt. BVG-Mindestzinssatz und BVG-Umwandlungssatz gelten für das BVG-Altersguthaben.
D
Deckungsgrad
Er zeigt das Verhältnis von vorhandenem Vorsorgevermögen zu den Verpflichtungen einer Pensionskasse. Idealerweise beträgt er 100% und mehr.
Deckungskapital versicherungstechnisch
Das Deckungskapital soll die aus dem Vorsorgefall entstehenden Verpflichtungen abdecken.
F
Freizügigkeitsleistung
Vorhandenes Altersguthaben, das im Fall eines Austritts aus der PK als Austrittsleitung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird. Im Fall einer Pensionierung wird es als Altersguthaben in eine Rente umgewandelt oder kann als Kapital bezogen werden.
K
Koordinationsabzug
Betrag, der vom gemeldeten Jahreslohn in Abzug gebracht wird. Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der vollen AHV-Jahresrente.
Gemeldeter Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug = versicherter Jahreslohn.
M
Meldepflicht
Der Versicherte, respektive der Arbeitgeber, hat alle Änderungen (Adresse, Zivilstand, Arbeitsunfähigkeit, Lohn/Einkommen, Beschäftigungsgrad) innert 30 Tagen zu melden. Verspätete oder unterlassene Meldungen können zu Leistungskürzungen führen.
R
Rücktrittsalter
Frauen = 64 / Männer = 65 (entspricht dem ordentlichen AHV-Rentenalter).
S
Scheidung/Vorsorgeausgleich
Aktiv Versicherte:
Gestützt auf das rechtskräftige Gerichtsurteil wird ein richterlich bestimmter Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des Ehepartners übertragen. Das Altersguthaben wird entsprechend reduziert.
Rentner: Aufgrund des Gerichtsurteils wird die laufende Rente herabgesetzt und an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt.
Stiftung Auffangeinrichtung
Nationale Vorsorgeeinrichtung. Fungiert als Auffangbecken und Sicherheitsnetz der 2. Säule. Nimmt jeden Arbeitgeber und jede Einzelperson auf, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ü
Überobligatorisch
Reglementarische Leistungen, die über die BVG-Mindestleistungen hinausgehen.
U
Umwandlungssatz
Mit dem Umwandlungssatz wird das Altersguthaben zur Altersrente umgerechnet. Der Stiftungsrat legt den Umwandlungssatz für das gesamte (obligatorische und überobligatorische) Altersguthaben fest. Altersguthaben mal Umwandlungssatz = jährliche Altersrente.
V
Verpfändung
Betrag, der für den Erwerb oder die Erstellung von selbstbewohnten Wohneigentum zugunsten einer Bank verpfändet werden kann. Das Altersguthaben bleibt unverändert, vorbehalten bleibt die Pfandverwertung.
Versicherungsschutz
Während dieser Zeit ist ein aktiv Versicherter gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert.
Vorsorgefall
Eintritt eines versicherten Risikos: Invalidität, Tod oder Alter (=Pensionierung).
W
WEF (Wohneigentumsförderung)
Betrag, der von der vorhandenen Freizügigkeitsleistung für den Erwerb, die Erstellung oder die Rückzahlung von Hypotheken von selbstbewohntem Wohneigentum bezogen werden kann. Das Altersguthaben vermindert sich um diesen Betrag. Ein Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen getätigt werden. Er kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Der Mindestbetrag beträgt CHF 20‘000.00.
Z
Zentralstelle 2. Säule
Ist die Verbindungsstelle zwischen den Pensionskassen und den Versicherten. Hilft bei der Suche nach Guthaben in der beruflichen Vorsorge.
Zusätzliches Todesfallkapital
Ist als Zusatzmodul wählbar. Wird beim Tod eines aktiven Versicherten an dessen Hinterlassenen ausbezahlt.