Häufige Fragen (FAQ)
Ja, Personen die sozialversicherungstechnisch als selbständigerwerbend gelten, sind bei der PK SAV herzlich willkommen.
Die berufliche Vorsorge (2. Säule) hat verschiedene Vorteile:
- Flexibilität: Der Selbständigerwerbende definiert seinen versicherten Jahreslohn selber. Dieser darf höchstens das voraussichtliche AHV-Einkommen betragen. Wer einen tieferen Lohn versichert, zahlt tiefere Beiträge, wer einen höheren Lohn versichert, erhält höhere Leistungen.
- Tiefere Kosten: Die Kosten für die Risikoversicherung (Tod und Invalidität) sind dank der kollektiven Lösung wesentlich tiefer als bei einer Privatversicherung.
- Steuerersparnis: Die Beiträge und Einkaufsbeträge sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig
Versichert wird, wer ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 21‘510.00 (Stand 2022) erreicht.
Für Arbeitnehmer gilt: Der monatliche Bruttolohn mal 12 (oder mal 13) ergibt den jährlichen Bruttolohn, der versichert wird.
Für Selbständigerwerbende gilt: Es darf höchstens das voraussichtliche AHV-Einkommen versichert werden.
Der unbezahlte Urlaub darf maximal 6 Monate dauern. Der Versicherungsschutz kann gewählt werden:
- wie bisher (Spar- und Risikobeiträge)
- nur Risikoversicherung.
Die geschuldeten Beiträge werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Es sollte auf jeden Fall eine Abredeversicherung (bei der Unfallversicherung) abgeschlossen werden.
Grundsätzlich: Nein. Durch die Änderung der privaten Situation (Zivilstand, Geburt eines Kindes, Aufnahme einer Hypothek usw.) entstehen andere persönliche Bedürfnisse. Eventuell kann die Vorsorgelösung entsprechend optimiert werden.
Mit einem bei der PK SAV einzuverlangenden Formular können Sie Ihren Konkubinatspartner/Ihre Konkubinatspartnerin melden.
Ja, wer bereits für eine Tätigkeit bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert ist (obligatorisch als Arbeitnehmer oder freiwillig als selbständig Erwerbender) kann sich für die andere Tätigkeit bei der PK SAV versichern.
- Wenn der Versicherte nicht voll arbeitsfähig ist.
- Die Parameter, die zu einer Gesundheitsprüfung bei Eintritt, Lohnerhöhung oder Planänderung führen, werden in Absprache mit dem Rückversicherer der PK SAV festgelegt.
- Sie verbessern Ihre Altersleistungen.
- Der Einkaufsbetrag kann vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 40 Prozent beträgt und voraussichtlich länger als 3 Monate dauert, ist sie der PK SAV zu melden. Nach 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit werden Sie beitragsbefreit und müssen keine Spar- und Risikobeiträge mehr bezahlen. Der Anspruch auf eine IV-Rente der PK SAV entsteht aufgrund des Beschlusses der Eidg. Invalidenversicherung. Im Vorsorgeplan wird die Wartefrist für die Invalidenrente (12 oder 24 Monate) definiert.
Es gibt drei Gründe für eine Barauszahlung:
- Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen. Falls Sie in ein EU-EFTA-Land auswandern, kann in der Regel nur der überobligatorische Teil des Guthabens ausbezahlt werden.
- Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
- Wenn die Freizügigkeitsleistung kleiner ist als Ihr persönlicher Jahresbeitrag.
Nach einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren kann der Vertrag jeweils per 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigungsfrist von 6 Monaten ist einzuhalten.
- Vorzeitige Pensionierung, ab Alter 58
- Ordentliche Pensionierung, ab Alter 64 (Frauen) / 65 (Männer)
- Weiterführung der Versicherung bis Alter 70
- Teilpensionierung (in maximal 3 Schritten)
- Renten- oder Kapitalbezug (auch Mischformen sind möglich)
Für den Kauf oder die Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypothekardarlehen/Beteiligungen an Wohneigentum kann höchstens bis zum Betrag des Altersguthabens ein Vorbezug getätigt werden. Ab dem 50. Altersjahr kann höchstens die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens oder das im Alter 50 vorhandene Altersguthaben bezogen werden. Ein Vorbezug kann längstens bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen getätigt werden. Der Mindestbetrag beträgt CHF 20‘000.00. Der Vorbezug ist alle 5 Jahre möglich.
Für den Kauf oder die Erstellung von selbst bewohntem Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypothekardarlehen/Beteiligungen an Wohneigentum kann das vorhandene Altersguthaben gegenüber der Bank verpfändet werden. In diesem Fall findet keine Auszahlung statt und das Altersguthaben wird nicht vermindert. Eine Reduktion erfolgt nur bei einer Pfandverwertung.